Kleidles-Ordnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die festgelegten Bestimmungen lauten also:

 

 

 

 

 

§ 1

 

Die Kleidles-Ordnung gilt ausschließlich für den Sulgener Hansel, die Sulgener Kaffeedohle und den Feurenmoosgeist.

 

 

 

 

 

§ 2

 

 

 

Der Sulgener Hansel muß in seiner ursprünglichen Form und Ausführung erhalten bleiben. Abweichungen in Zuschnitt und Bemalung von Haube, Kittel und Hose, Farbe der Krausel, Anbringung von Glocken und Tragen der Gurte werden als der Überlieferung widersprechend abgelehnt. Gesichtsausdruck und Form der Maske können von der traditionellen Ausführung abweichen, wenn hierzu die Zustimmung der Narrenzunft vorliegt.

 

 

 

 

 

§ 3

 

 

 

Ein von der Narrenzunft beauftragtes Prüfungsgericht bestimmt nach traditionellen und künstlerischen Gesichtspunkten über Zulassung und Nichtzulassung der Hansel, der Kaffeedohle und des Feurenmoosgeist.

 

 

 

 

 

§ 4

 

 

 

Die Zulassung wird durch ein besonderes Merkmal an Kleid und Maske und durch die offizielle Aufnahme des betreffenden Narren in die Hanselgilde der Zunft beurkundet. Der Tag der Aufnahme in die Gilde wird jeweils vom Elferrat bestimmt.

 

 

 

 

 

§ 5

 

Es dürfen nun an den Veranstaltungen der Narrenzunft wie Hanselsprung, Umzüge, Brezelsegen nur Hansel, Kaffeedohlen und Feurenmoosgeister getragen werden, die von der Zunft genehmigt sind.

 

 

 

 

 

§ 6

 

Gegen die Schaffung neuer närrischer Typen wird nichts eingewendet, wenn diese in sich ein Stück Sulgener Brauchtum verkörpern und den künstlerischen Voraussetzungen entsprechen. Auch müssen sie in Maske, Kleid und Bemalung vom überlieferten Sulgener Hansel, der Sulgener Kaffeedohle und dem Feurenmoosgeist vollständig abweichen.

 

 

 

 

 

§ 7

 

 

 

Nach Einbruch der Dunkelheit ist es dem Hansel nicht erlaubt, auf der Straße das Geschell zu tragen. Dieses einzuhalten ist Ehrenpflicht eines jeden Narren. Ab 21 Uhr ist Nachtgeschell zu tragen.

 

 

 

 

 

§ 8

 

 

 

Durch die Kleidles-Ordnung erstrebt die Narrenzunft lediglich die Erhaltung des überkommenen Sulgener Hansel. Der Sulgener Hansel, die Kaffeedohle und der Feurenmoosgeist sind in ihrer Schönheit, ihrer Sinngebung und Zweckdienlichkeit das eigentliche Ehrenkleid der Sulgener Narren und müssen als solche in ihrer Überlieferung unbedingt erhalten bleiben.

 

 

 

 

 

§ 9

 

 

 

Jedermann, der sich in der Hanselgilde Sulgen aktiv betätigen will, muß Mitglied der Zunft sein.

 

 

 

 

 

§ 10

 

 

 

Erneuerte Masken und Kleidle sind vor dem erstmaligen Tragen dem von der Narrenzunft beauftragten Prüfungsgericht vorzulegen, welches endgültig über die Zulassung entscheidet.

 

 

 

 

 

§ 11

 

 

 

Der Verkauf des Kleidles ist vom Verkäufer der Zunft zu melden.

 

 

 

 

 

§ 12

 

 

 

Der Zunft steht gegenüber ihren Mitgliedern die Abrügung aller Unregelmäßigkeiten innerhalb der Zunft bei Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen, Nichtbefolgen von Anordnungen oder Nichtbeachtung von Weisungen zu.

 

Als Maßnahmen sind zulässig:

 

 

 

Verwarnung, Auflagen, befristetes Verbot des Auftretens, Ausschluß und bei vorsätzlicher Beschädigung von Zunfteigentum Erkennung auf Schadenersatz.

 

Es sind auch mehrere Maßnahmen nebeneinander möglich.

 

 

 

 

 

§ 13

 

 

 

Ein zünftiger Narr behält seine Maske in der Öffentlichkeit vor dem Gesicht. Dies gilt besonders beim Umzug und beim Eintritt in Gaststätten. Das Lüften der Maske geschieht möglichst ungesehen.

 

 

 

 

 

§ 14

 

 

 

Jeder Kleidlesträger ist verpflichtet, stets das Ansehen der Narrenzunft Sulgen zu respektieren. Dies gilt nicht nur für das Auftreten in Sulgen, sondern ganz besonders beim Besuch auswärtiger Narrentreffen oder ähnlicher von der Zunft genehmigter Veranstaltungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorstehende Kleidles-Ordnung wurde vom Elferrat am 04.11.1973 genehmigt und im Jahre 1988 vervollständigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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