Satzung der Narrenzunft Sulgen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1

 

Name und Sitz des Vereins

 

 

 

 

 

(1)

 

 

 

Der Verein führt den “Narrenzunft Schramberg-Sulgen e.V.”.

 

 

 

 

 

(2)

 

 

 

Er hat seinen Sitz in Schramberg-Sulgen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oberndorf a.N. eingetragen.

 

 

 

 

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

 

 

 

 

Die Narrenzunft hat die Aufgabe, die Pflege und Erhaltung des übernommenen Narrenbrauchtums fortzuführen. Es obliegt ihr, die Eigenart der örtlichen Fasnachtsveranstaltungen zu erhalten und nach besten Kräften zu fördern.

 

Die Narrenzunft hat die Fasnacht so zu gestalten, dass sie ein in heimatlichem Brauchtum verankertes Volksfest bleibt.

 

 

 

 

 

§ 3

 

Neutralität

 

 

 

 

 

Die Narrenzunft bekennt sich ausdrücklich zu jeglicher parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Neutralität.

 

Bestrebungen einzelner oder mehrerer Mitglieder dagegen sind satzungswidrig und führen zum Ausschluss aus dem Verein.

 

 

 

 

 

§ 4

 

Charakterisierung, Vermögensverwaltung, Vergütung

 

 

 

 

 

(1)

 

Die Narrenzunft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung.

 

 

 

 

 

(2)

 

 

 

Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

 

 

 

 

(3)

 

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

 

 

(4)

 

 

 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen oder Vergütungen.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

(5)

 

 

 

Über eine Vergütung von Tätigkeiten, die über die Erfüllung der normalen Pflichten eines Mitglieds erheblich hinausgehen, entscheidet mehrheitlich die Vollversammlung.

 

 

 

 

 

(6)

 

 

 

Eine solche Vergütung darf eine den normalen Verhältnissen angemessene Zeit- und Materialentschädigung nicht unverhältnismäßig hoch überschreiten.

 

 

 

 

 

§ 5

 

Geschäftsjahr

 

 

 

 

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

 

 

 

 

 

§ 6

 

Mitgliedschaft

 

 

 

 

 

(1)

 

 

 

Mitglied der Narrenzunft kann jede natürliche, rechtsfähige Person werden.

 

 

 

 

 

(2)

 

 

 

Das Gesuch um Aufnahme ist an den Elferrat zu richten.

 

 

 

 

 

(3)

 

 

 

Über die Aufnahme entscheidet der Elferrat durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

 

 

 

 

 

(4)

 

 

 

Bei Stimmengleichheit ist der Bewerber abgelehnt.

 

 

 

 

 

(5)

 

 

 

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in eine Mitgliederliste erworben. Die Aufnahme ist rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung.

 

 

 

 

 

§ 7

 

Ende der Mitgliedschaft

 

 

 

 

 

(1)

 

 

 

Die Mitgliedschaft erlischt

 

1.

durch freiwilligen Austritt.

 

 

Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muß mindestens einen Monat vorher gegenüber dem Elferrat schriftlich erklärt werden.

 

2.

durch Ausschluß, welcher vom vollständigen Elferrat mit Mehrheit beschlossen werden kann. Ein Ausschluß ist nur zulässig, wenn ein Mitglied

 

 

a.)

das Ansehen des Vereins in irgendeiner Weise schädigt.

 

 

b.)

gegen die Satzungen oder Bestimmungen des Vereins oder Beschlüsse oder Weisungen des Elferrates, des Ausschusses oder der Vollversammlung wissentlich oder vorsätzlich verstößt.

 

 

c.)

den Mitgliedsbeitrag trotz besonderer Aufforderung nicht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt.

 

 

 

 

 

(2)

 

 

 

Gegen den Beschluß des Elferrates ist binnen vier Wochen Widerspruch möglich. Er ist schriftlich und mit Begründung beim Elferrat einzureichen.

 

Über den Widerspruch entscheidet die nächste Vollversammlung.

 

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

 

 

(3)

 

 

 

Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft herleiten, bestehen.

 

 

 

 

 

§ 8

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

 

 

(1)

 

 

 

Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben bei Versammlungen, an denen sie satzungsgemäß beteiligt sind, beschließende Stimme.

 

Jedes Mitglied hat ein Informationsrecht und kann Anträge stellen.

 

Jedes Mitglied ist nach Vollendung des 14. Lebensjahres wählbar.

 

Mitglieder des Elferrates müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

 

 

 

(2)

 

 

 

Jedes Mitglied hat sich satzungsgemäß zu verhalten, insbesondere regelmäßig seine Beiträge zu entrichten.

 

Außerdem ist jedes Mitglied im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, aktiv bei Vereinsveranstaltungen mitzuwirken und mitzuhelfen, den Vereinszweck zu verwirklichen.

 

 

 

 

 

§ 9

 

Beitrag

 

(1)

 

 

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und seine Fälligkeit werden von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt.

 

 

 

 

 

(2)

 

 

 

Obernarren sind von der Bezahlung der Beiträge befreit.

 

 

 

 

 

(3)

 

 

 

Auf Antrag des Elferrates kann weiteren Mitgliedern eine Beitragsbefreiung gewährt werden.

 

Über diesen Antrag entscheidet die Vollversammlung.

 

 

 

 

 

§ 10

 

Obernarren, Ehrenpräsident

 

 

 

 

 

(1)

 

Personen, die sich um den Verein hervorragend verdient gemacht haben, kann der Präsident auf Vorschlag des Ausschusses zu Obernarren ernennen.

 

 

 

 

 

(2)

 

 

 

Ein Mitglied, das über einen Zeitraum von insgesamt 15 Jahren Elferrat und hiervon mindestens fünf Jahre Präsident war, oder ein Mitglied, welches über zehn Jahre Präsident war, kann auf Antrag des Ausschusses mit Genehmigung der Vollversammlung vom Präsidenten zum Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit ernannt werden.

 

Der Ehrenpräsident hat Sitz und Stimme im Ausschuss.

 

Es kann nur einen Ehrenpräsidenten geben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§§ 11-31 folgen...

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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